Die Zulassungsgremien haben für den Fall, dass sich die beteiligten Ärzte (Praxisabgeber und –übernehmer) über den Praxiswert einig sind, kein Recht den Praxiswert selbst zu ermitteln. Dies entschied das BSG mit Urteil vom 14.12.2011 AZ: B 6 KA 39/ 10 R.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Psychotherapeutin den Wert ihrer Praxis auf EUR 56.000,00 geschätzt. Sie einigte sich dann mit allen zur Übernahme der Praxis bereiten Ärzte auf einen Verkehrswert von EUR 40.000,00. Trotz dieser hatte der Berufungsausschuss ein Gutachten eingeholt, welches einen Wert von EUR 35.000,00 enthielt. Da auch dieser Betrag noch zu hoch erschien, wurde der Verkehrswert allein mit dem verbleibenden Sachwert von EUR 2.940,00 angesetzt. Der immaterielle Wert wurde gar mit EUR 0 bewertet. Während das LSG Baden-Württemberg die Gremien zur selbständigen Gutachteneinholung berechtigt sah, widersprach das BSG dem eindeutig.

Für Praxisabgeber heißt das konkret, dass sie sich die Erstellung von Gutachten zur Höhe des Verkehrswertes ihrer Praxis ersparen können und damit die Nachbesetzung beschleunigen.

Nur für den Fall, dass es zwischen den Interessenten und dem Praxisabgeber Streit um die Höhe des Verkehrswertes der Praxis gibt, muss der Zulassungsausschuss einen Praxiswert festsetzen, der aber nicht unter dem niedrigsten Gebot liegen darf. Denn insoweit waren sich die Beteiligten ja bereits einig.

BSG Urteil vom 14.12.2011 AZ:B 6 KA 39/ 10 R

veröffentlicht von Anja Herrmann LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht

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Das LG Bochum (Urteil vom 21.04.2011, Az. 14 O 184/10) hatte jüngst entscheiden, dass ein Werbung mit Zahnimplantaten zu einem Pauschalpreis gegen die GOZ verstoße und damit wettbewerbswidrig ist. Zwar können nach § 2 Abs.2 GOZ schriftlich Vergütungs-Vereinbarungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Berechnungen abweichen – allerdings gilt diese Abbedinung nur für die Höhe:

Der Beklagte hat mit seiner Werbung gegen die o.a. Preisvorschriften der GOZ verstoßen und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Sein Verhalten war nicht von § 2 Abs. 1 GOZ gedeckt. Danach kann durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung (GOZ) abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden, wobei gem. § 2 Abs. 2 GOZ die Vereinbarung in einem Schriftstück zu treffen ist. Die Dispositionsfreiheit ist also auf die “abweichende Höhe der Vergütung” beschränkt; nur insoweit können die in den Vorschriften der GOZ enthaltenen Berechnungsregelungen grundsätzlich abbedungen werden. Die Zahlung eines pauschalen Honorars genügt den Anforderungen nicht (vgl. BGH a.a.O., Tz. 16; Lieboff/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar-Allgemeiner Teil, § 2, Rn. 6, 8). Eine Abrechnung auf Basis eines Pauschalpreises könnte der Beklagte auch nicht fällig stellen (vgl. § 10 Abs. 1, 2 Nr. 2 GOZ).

Liebe Zahnärzte: Also weiter aufgepasst – neben den Groupon-Angeboten wird es erstmal auch nichts mit den Paschalangeboten.

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Es bleibt bei der Abschreibungsmöglichkeit des immateriellen Praxiswertes, siehe Einträge vom 14.07.2011 und 04.08.2011. Dies entschied nun der BFH nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 09.08.2011. Bei Fortführung der Praxis ist die Zulassung als Vertragsarzt nicht abtrennbar und daher der immaterielle Praxiswert komplett abschreibbar.

BFH, Urt. v. 09.08.2011- VIII R 13/08

veröffentlicht von Rechtsanwältin Anja Herrmann LL.M. (Fachanwältin für Medizinrecht)

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Vor Einsatz von Veneers hat der Zahnarzt über das Risiko einer Pulpitis aufzuklären. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 30.05.2011. In Anlehnung an die Kriterien, die der BGH zur Risikoaufklärung entwickelt hat, ist nämlich auch über seltene Risiken aufzuklären, die, wenn sie sich verwirklichen die Lebensführung schwer belasten. Denn diese sind trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen im zu Grunde liegenden Fall ist mit dem Beschleifen von Zähnen das typische spezifische Risiko einer Pulpitis verbunden, auch wenn das Risiko bei Verbleiben im Grenzbereich zwischen Schmelz und Dentin eher selten ist. Dazu kam, dass der Einsatz auch aus kosmetischen Gründen erfolgte. Die medizinische Indikation war nur relativ. An dem Aufklärungserfordernis ändert auch die gängige Praxis der Zahnärzte, die wegen der Seltenheit das Risiko nicht erwähnen, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nichts.

Die Klägerin, bei der nach der Behandlung eine chronische Pulpitis im Frontzahnbereich entstanden war, die zu einer dauerhaft, teils hochgradig thermischen Empfindlichkeit geführt hatte, erhielt ein Schmerzensgeld von EUR 8.000,00 zugesprochen.

OLG Hamm, Urt. v. 30.05.2011-1-3 U 205/10

veröffentlicht von Rechtsanwältin Anja Herrmann LL.M. (Fachanwältin für Medizinrecht)

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Der zahnärztliche Bezirksverband (ZBV) mahnt die Werbung von Zahnärzten auf Groupon ab. Groupon ist eine Internetplattform, die regionale Deals und Rabatte v.a. im Dienstleistungsbereich vermittelt und sich immer größerer Beliebtheit erfreut – auch bei Ärzten.  Gegenstand der Abmahnung war die Werbung für eine professionelle Zahnreinigung zu einem Bruchteil des üblicherweise anfallenden Preises. Das hat der ZBV nicht gefallen: Es handele sich um ein Dumpingangebot und um eine reklamehafte Werbung – kurz gesagt:  Die Werbung verstößt gegen die Berufsordnung (BOZ), das Heimittelwerbegesetz (HWG) und das Wettbewerbsrecht (UWG) . Aufgefordert wird zur Abgabe einer strafbewehrten  Unterlassungserklärung.

Unser Tipp: Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich überprüfen und klären, ob an den Vorwürfen tatsächlich was dran ist. Und wenn ja, dann vermeiden Sie die Abgabe der vorgefertigten Erklärung – diese ist für den werbenden Zahnarzt idR. unvorteilhaft formuliert.

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